Voranmeldung ist erbeten

Besichtigungen sollten bereits im Vorfeld koordiniert werden. Foto: shutterstock
Das Betreten einer Mietwohnung muss grundsätzlich nur zu den üblichen und dem Mieter/der Mieterin zumutbaren Tageszeiten geduldet werden.
Vermietende dürfen das Objekt nicht nach Belieben betreten, da die Mietpartei das Recht auf Privatsphäre hat. Nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, zum Beispiel Wohnungsbesichtigungen durch künftige Mieter(innen) oder Kaufparteien besteht eine Duldungspflicht. Diese können Vermieter(innen) auch gerichtlich durchsetzen – sinnvollerweise unter Abwägung der jeweiligen Interessen. Sinnvoll ist es, Besichtigungen zu einer für die Mietpartei zumutbaren Zeit auszuüben. Erfordert der wichtige Grund den Zutritt mehrerer Personen, hat eine Koordinierung stattzufinden, damit die Anzahl der Betretungen möglichst gering gehalten werden kann. Interessen der Mietpartei sind dabei zu berücksichtigen. Dies umso mehr, je weniger dringend der Grund für den Zutritt ist.
Terminvereinbarung
Soweit nicht Gefahr in Verzug (Wasserrohrbruch, Feuer etc.) besteht, müssen Mieter(innen) ihre Vermieter(innen) nur nach entsprechender Anmeldung oder Terminvereinbarung und zu üblichen Tageszeiten in die Wohnung lassen. Die gesetzlichen Regelungen enthalten keine speziellen Formvorschriften dafür. Sinnvoll ist es, den Termin rechtzeitig bekanntzugeben. Zweckmäßig wird eine schriftliche Anmeldung sein, sie kann aber auch per Hausanschlag oder mündlich erfolgen. Werden zum Betretungsrecht separate Klauseln im Mietvertrag vereinbart, dürfen diese für Mietparteien keinesfalls gröblich benachteiligend sein. Soweit es sich nicht um dringend notwendige Erhaltungsarbeiten handelt, werden berufstätige Mieter erwarten dürfen, dass die Anmeldung mehrere Tage vor dem erwünschten Zutritt erfolgt. Kann eine Mietpartei den Zutritt zum gewünschten Termin wegen Verhinderung nicht ermöglichen, ist es ratsam den Vermieter oder die Vermieterin bzw. Hausverwaltung darüber zu informieren und zumutbare Ersatztermine anzubieten.