Chancengleichheit bewahren

Auch bei Vermietungen ist Diskriminierung in Österreich verboten. Foto: shutterstock

Auch bei Vermietungen ist Diskriminierung in Österreich verboten. Foto: shutterstock

Das Gleichbehandlungsgesetz verbietet es, Personen beim Zugang zu Wohnraum aufgrund des Geschlechts oder der ethnischen Zugehörigkeit zu diskriminieren.

Im Rahmen der Privatautonomie steht es Personen frei, mit wem und ob Verträge abgeschlossen werden. Das Gleichbehandlungsgesetz besagt klar: In Österreich ist die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und der ethnischen Zugehörigkeit bei der Wohnungsvergabe verboten. Wenn vermietende Personen in Inseraten die Vergabe der Wohnung an Frauen aufgrund von Schwangerschaft oder Mutterschaft ausschließen oder nicht an Familien mit kleinen Kindern vermieten wollen, ist dies eine unmittelbare Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts. Auch wenn es in einem Inserat „Vergabe nur an Inländer(innen)“ heißt, ist dies eine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit.

Diskriminierungsverbot

Ausnahmen sind die Bereitstellung von Wohnraum nur an Frauen zum Schutz von Opfern sexueller oder häuslicher Gewalt. Auch wenn jemand ein WG-Zimmer nur für Frauen oder nur für Männer inseriert, gilt dies nicht als diskriminierend. Untersuchungen der Gleichbehandlungsanwaltschaft belegen, dass bei uns vor allem Menschen nicht österreichischer Herkunft beim Wohnen benachteiligt sind. Teilweise wissen privat Vermietende gar nicht, dass sie keine der obgenannten Ausschlussgründe anführen dürfen. Zuwiderhandelnde Inserent(inn)en erhalten daher meist nur eine Abmahnung und erst im Wiederholungsfall eine Verwaltungsstrafe bis zu mehreren Hundert Euro. Immobilienmakler(innen) oder Bauträger(innen) wissen eher um die gesetzlichen Grundlagen Bescheid. Von Diskriminierung Betroffene haben Anspruch auf Schadenersatz für die Verletzung ihrer Würde und für entstandene finanzielle Nachteile. Das Diskriminierungsverbot für den Bereich Wohnraum ist umfassend und gilt nicht allein für die Vermietung, sondern auch für den Verkauf von Häusern gleichermaßen wie für Privat-, Genossenschafts- oder Gemeindewohnungen.